Bauträger und Baubetreuer sind Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 Nr. 3a, 3b Gewerbeordnung (GewO), sie haben die Vorschriften der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) zu beachten. Insbesondere haben sie sich nach § 16 MaBV- auf eigene Kosten - durch einen geeigneten Prüfer für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen, ob sie die Pflichten aus den §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben.
Diese Prüfungspflicht besteht unabhängig von der Rechtsform des Bauunternehmens.
Werden neben der Hauptniederlassung noch Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen betrieben, können sie in die Pflichtprüfung der Hauptniederlassung einbezogen oder gesondert geprüft
werden. Wird ein Gesamtprüfungsbericht erstellt, ist dieser im Original bei der für die Hauptniederlassung zuständige Behörde einzureichen. Zusätzlich ist eine Kopie des Prüfungsberichts bei der für
die jeweilige Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle örtlich zuständige Behörde vorzulegen.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Prüfungsbericht von einem geeigneten Prüfer erstellt werden muss. Das sind
laut Gesetz Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit, zum Beispiel durch die Erbringung von Beratungsleistungen an das Bauunternehmen, besteht.
Die Wirtschaftsprüfer der 3D GmbH führen Ihre MaBV Prüfung auf der Grundlage von gängigen, bundesweit anerkannten Prüfungsstandards durch. Wir erstellen unsere Prüfungsberichte nach den Vorgaben der
zuständigen Behörden, unter Beachtung der gängigen Rechtsprechung und des Prüfungshinweis IDW PS 830 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seiner jeweils gültigen
Fassung.
Bitte beachten Sie die Jahresabschlussprüfung und die MaBV Prüfung für ein Bauunternehmen erfolgen auf der Basis unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben und müssen beim Wirtschaftsprüfer gesondert beauftragt werden.
In fast allen Bundesländern sind die kommunalen Ordnungsämter zuständig. Ausnahmen sind Niedersachsen und
Schleswig-Holstein, hier liegt die Zuständigkeit bei den Industrie- und Handelskammern.
Zeitpunkt der Abgabe des vom Wirtschaftsprüfer erstellen MaBV Berichtes
Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers oder die Negativerklärung ist vom Gewerbetreibenden spätestens bis zum 31. Dezember, des auf das prüfungspflichtige Kalenderjahr folgenden Jahres der
Erlaubnisbehörde zu übermitteln. Werden Prüfungsberichte oder der Negativerklärung nicht fristgerecht eingereicht werden Gebühren fällig, die nach Bundesland variieren. Sollte Ihr Unternehmen
erlaubnispflichtige Geschäfte getätigt haben sollten Sie rechtzeitig einen Wirtschaftsprüfer mit der MaBV Prüfung beauftragen um Bußgelder zu vermeiden.
Wer entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 MaBV einen vom Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsbericht (oder eine Negativerklärung) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße können den Widerruf der Gewerbeerlaubnis zur Folge haben.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hat muss er oder die Gesellschaft unaufgefordert und schriftlich eine Negativerklärung bei der zuständigen Stelle abgeben. Dafür kann das Formular der Erlaubnisbehörde verwendet werden.