Liebe Kollegin, lieber Kollege,
das APAReG, als Folge des Grünbuches, hat ab 2016 einige gesetzliche Änderungen für das Qualitätskontrollverfahren der Wirtschaftsprüfer gebracht. Die Neufassung der Satzung für Qualitätskontrolle
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 21. Juni 2016 ist am 8. September 2016 in Kraft getreten. Wir wollen Ihnen das Verfahren kurz
vorstellen.
Die 3D GmbH ist als Prüfer für Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen. Wenn Sie eine
Qualitätskontrollprüfung benötigen, sprechen Sie uns gerne an – wir prüfen bundesweit.
Was bleibt gleich:
- Der Wirtschaftsprüfer /die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann sich weiter den Prüfer für Qualitätskontrolle selbst aussuchen.
- Gegenstand der Prüfung ist unverändert die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der Wirtschaftsprüferpraxis.
- Die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer wertet den Qualitätskontrollbericht aus und entscheidet
bei Mängeln über Maßnahmen zu Beseitigung.
Was sind die Erleichterungen:
- Die kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung entfällt.
Was ist neu:
- Die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer ordnet die nächste
Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüfer Praxis nach einer individuellen Risikoanalyse an. Damit entfällt der verlässliche 6 Jahreszeitraum der Qualitätskontrollprüfungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
- Die Kommission für Qualitätskontrolle hat das Recht in Ausnahmesituationen einen Prüfer für Qualitätskontrolle zu benennen.
- Die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer hat das Recht an der Qualitätskontrollprüfung teilzunehmen.
- Das Qualitätskontrollverfahren der Wirtschaftsprüfer wird bezüglich der geprüften Auftragsarten auf gesetzliche Jahresabschlussprüfungen nach §316 HGB und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen,
die von der BaFin beauftragt werden beschränkt. Das Abgrenzungsmerkmal „Siegelführung“ entfällt – es kann wieder gesiegelt werden.
- Ab dem 16. Juni 2016 ersetzt der Registerauszug die Teilnahmebescheinigung. Alle Praxen, die über eine Teilnahmebescheinigung nach
§ 57a Abs. 6 Satz 7 WPO verfügen bekommen
den Registerauszug, der sie zu Pflichtprüfungen berechtigt, automatisch von der WPK zugestellt.
- Bei erstmaliger Registrierung zum Abschlussprüfer ist bei Annahme des Prüfungsauftrages bis spätestens zwei Wochen nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Anzeige bei der Wirtschaftsprüferkammer
erforderlich. Mit dieser Anzeige sollte gleichzeitig die Erteilung eines Registerauszuges beantragt werden, damit sich der WP/vPB wirksam zum Abschlussprüfer bestellen lassen kann.
- Neu ist das es nun ein Verhältnis von WPO und HGB gibt. Dies bedeutet neben berufsrechtlichen Sanktionen für den Wirtschaftsprüfer/vBP, der ohne Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren geprüft
hat, auch die Nichtigkeit des Jahresabschluss für das geprüfte Unternehmen § 319 Abs.1 Satz 3 HGB eintritt.
- Die Firewall zwischen Qualitätskontrollverfahren und Berufsaufsicht der WPK entfällt. Künftig dürfen im Rahmen einer Qualitätskontrollprüfung erlangte Auskünfte, Unterlagen und Daten in der WPK
Berufsaufsicht verwendet werden.
- Änderungen im Qualitätskontrollbericht und Prüfungsurteil. Das Prüfungsurteil enthält zukünftig eine negativ formulierte Prüfungsaussage.
Weitere Änderungen können Sie der Satzung für Qualitätskontrolle entnehmen.